Nachfolgende Information gilt für beide Arten der Einwilligung:
Mit Einwilligung können Ihnen Dokumente über Ihr Nutzerkonto bekannt gegeben
werden.
Die Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass das Dokument Ihnen im Nutzerkonto zum
Datenabruf bereitgestellt wird. Hierüber erfolgt eine Benachrichtigung an Ihre E-Mailadresse. Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 1 BayDiG gilt ein Verwaltungsakt am dritten
Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung über die Bereitstellung an die abrufberechtigte
Person abgesendet wurde, als bekanntgegeben, es sei denn, dass sie nicht oder zu einem
späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet, dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der
Regel bereits am dritten Tag nach Versand der Benachrichtigung über die Bereitstellung
des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und nicht mit tatsächlichem Abruf des
Dokuments - zu laufen beginnen.
Mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung ist auch eine Zustellung über Ihr
Nutzerkonto möglich. Zustellung ist die förmliche Art der Bekanntgabe eines
Verwaltungsakts. Eine Zustellung erfolgt immer dann, wenn sie durch Rechtsvorschrift oder
behördliche Anordnung vorgesehen ist. Dies betrifft typischerweise Verwaltungsakte mit
besonders bedeutenden rechtlichen oder tatsächlichen Folgen.
Gem. Art. 25 Satz 1 i.V.m. Art 24 BayDiG gelten Maßgaben der Bekanntgabe
entsprechend auch für die Zustellung eines Verwaltungsakts. Insbesondere gilt ein
Verwaltungsakt auch bei Zustellung am dritten Tag, nachdem die digitale Benachrichtigung
über die Bereitstellung an die abrufberechtigte Person abgesendet wurde, als zugestellt, es
sei denn, dass sie nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Das bedeutet,
dass etwaige Rechtsbehelfsfristen in der Regel bereits am dritten Tag nach Versand der
Benachrichtigung über die Bereitstellung des Dokuments zum Abruf im Nutzerkonto - und
nicht mit tatsächlichem Abruf des Dokuments - zu laufen beginnen.
Die Einwilligung zu Bekanntgabe bzw. Zustellung kann jederzeit ganz oder teilweise mit
Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Der Widerruf ist gegenüber der für
die Durchführung des Verwaltungsverfahrens zuständigen Behörde zu
erklären.